BI Lärmschutz Großgemeinde Groß-Enzersdorf
Adolf Obrist
Wir haben einige Bedenken zu den im Verfahren verwendeten Unterlagen.
Die Ergebnisse der Fluglärmmessungen sind in keinster Weise wirklichkeitsgerecht!
Egal ob von einer stationären Messstelle oder von einer mobilen Messung herstammend, dass Resultat ist stets in etwa folgendes:
Unabhängig von Tag-, Abend- oder Nachtabschnitt heißt es z.B.:
LEQ
Gesamt Flugverkehr 38,5
Fremdgeräusch 54,5
Gesamt 54,6
Der Unterschied ist immer nur ein paar Zehntel und die Fremdgeräusche sind stets lauter als der Fluglärm.
Das heißt also, am Ort der Messung, hat während eines bestimmten Zeitabschnittes ein Lärmpegel von gemittelten 54,5 dB(A) geherrscht, der von sämtlichen in dieser Zeit im Messbereich gewesenen Flugzeugen praktisch nicht verändert wurde.
Jeder Mensch, der im selben Zeitraum neben dieser Messstelle steht, hat eine ganz andere Wahrnehmung.
Entweder es ist still und ruhig oder es ist unausstehlich laut weil ein Flugzeug vorbei fliegt.
Wie kommt es zu derartigen Wahrnehmungsunterschieden zwischen Mensch und Messgerät?
Definiert man „Fremdgeräusche“ als jenes Geräusch am Messort,
dasunabhängig von der zu messenden Schallquelle, vor und nach ihrem Auftreten herrscht, stellt sich heraus, dass man sich im vorliegenden Fall anderer Regeln bedient.
Der Richtwert, an den alles andere angeglichen wird, ist die Beschreibung dessen, was als Fluglärm gerechnet werden soll. Bei der mobilen Messstelle in Oberhausen, waren es zuletzt ein Geräusch, das wenigstens
10 Sekunden lang den Wert von 55dB überschritt.
An der stationären Messstelle in Groß-Enzersdorf, wird das Geräusch des selben Flugzeuges nur dann registriert wenn es
10 Sekunden lang den Wert von 60dB überschreitet.
(Abweichend von der schriftlichen Vorlage spontan nachgefragt)
In welcher Kategorie wird der Schall eines Flugzeuges eingereiht, das nur
9 Sekunden lang den Wert von 60dB überschreitet?
Dazu gab es in Schönau auch noch Varianten, bei denen die Zeitspanne zwischen 8 und 10 Sekunden lang war, mit jeweils unterschiedlich hohem Dezibelwert.
Nun ist es für den Laien schon an sich kurios, dass der Schwellenwert zur Registrierung für ein und das selbe Fluggeräusch Ortsabhängig veränderbar ist.
Wenn aber als Folge dieser Regel, dann alle anderen Geräusche, die an dieser Messstelle auftreten, in Bausch und Bogen als Fremdgeräusche eingeordnet werden, (weil sie unterhalb des Schwellenwertes liegen)
auch wenn es sich um Flugzeuge handelt
wird unserer Ansicht nach das Verhältnis zwischen Fluglärm und Fremdgeräuschen unzulässig verfälscht.
Mit diesen Vorgaben erhält man dann auch eine Erfassungsquote von unter 10% der im Messbereich gewesenen Flugzeuge, die aber von menschlichen Ohren, garantiert zu 100% erfasst wurden.
Im Gutachten wird zwar unter anderem darauf hingewiesen das z.B. Vogelgezwitscher aus 10 oder 15 m Entfernung sich mit etwa 50 dB kenntlich macht, es wird aber ansonst nicht nach der Charakteristik des gemessenen Schalls unterschieden.
Ob Rasenmäher, Kindergejohle, Traktor oder Vogelgezwitscher >>> ALLES „Fremdgeräusche“.
Mit dieser Art der Darstellung wird die Lärmwirklichkeit nicht korrekt wiedergegeben, weil Eigenart, Einwirkungsdauer und Häufigkeit,
Ereignisfolge und Intensität im Großen und Ganzen unberücksichtigt bleiben.
LÄRM IST KEIN PHYSIKALISCHES PHÄNOMEN; SONDERN ERST PSYCHISCHE PROZESSE KÖNNEN EIN GERÄUSCH ZU LÄRM WERDEN LASSEN
Dieser Lärm kann aber ohne die entsprechende Unterteilung, mit diesen Vorgaben, nicht sichtbar gemacht werden bzw. wird dadurch im verborgenem gehalten!
Das ist unserer Ansicht nach unzulässig, weil es nicht dem letzten Stand der Wissenschaft entspricht!
Unsere Frage in dieser Angelegenheit ist: Werden Flugzeuggeräusche die unterhalb des Schwellenwertes einer Messstelle liegen, den Fremdgeräuschen zugerechnet oder können Sie solches ausschließen?
Nachträglich eingefügt:
Sinngemäße Antwort von Herrn Röhrer (Umweltabt. Flughafen):
Weder noch, die Fluggeräusche unterhalb des Schwellenwertes werden vom Hintergrundgeräusch „aufgenommen“.
(Diese Antwort erscheint mir unrichtig, weil die Daten nur in zwei Arten ausgewiesen werden, nämlich: Fluglärm und Fremdgeräusche.
Folglich müßte alles was nicht Fluglärm ist in der Rubrik Fremdgeräusche eingereiht sein. Das sieht aber nicht „gut“ aus wenn man Flughafenseits eingestehen müßte, dass dann dort auch Fluggeräussche untergebracht sind die den Schwellenwert unterschritten haben.
Ich werde diesbezüglich also um einen Termin am Flughafen ersuchen um der Sache nachgehen zu können, bis auch in diesem Punkt eine außer Streit stehende Definition gefunden wird)
Dann gäbe es noch ein paar Unklarheiten betreffend der Fluglärmberechnungen.
Angesichts der Tatsache, dass die Flugrouten wie z. B. die ABLOM-5D,
KOVEL-4D oder LANUX-4D, bei Start von Piste 34 seit Jahren nicht entsprechend der vereinbarten Vorgaben geflogen werden, ist fraglich inwieweit die entsprechenden Fluglärmberechnungen korrekt sind?
War der Ausgangspunkt für die Berechnungen die publizierte Flugroute, sind sie insoferne falsch weil nicht entsprechend diesen Vorgaben geflogen wurde.
Anhand einer Flugspurenaufzeichnung der Austro Control,
(die zu diesem Thema bei der Bezirkskonferenz Gänserndorf als Diskussionsgrundlage diente)
ist eindeutig zu erkennen das sämtliche Flüge auf der ABLOM-5D südlich der
Ideallinie lagen und nicht,
der für die Berechnungen entsprechenden Verteilung,
links und rechts der Centerline.
Das gleiche gilt für die Routen KOVEL-4D und LANUX-4D,
dort zeigt sich, dass alle Flugspuren östlich der Mittellinie liegen.
In diesem Zusammenhang möchten wir wissen, ob bei den Berechnungen der Lärmauswirkung darauf Rücksicht genommen wurde,
wie die Flugzeuge tatsächlich fliegen,
oder ob die Berechnungen nur nach den theoretischen Vorgaben erfolgt sind?
Nachträglich eingefügt:
Die Antwort von Herrn Röhrer (Umweltabt. Flughafen):
Bei den Berechnungen werden nur die theoretischen Angaben berücksichtigt!
Wie die Flugzeuge wirklich fliegen, ist für die Berechnungen unerheblich.
BI Lärmschutz Großgemeinde Groß-Enzersdorf
Adolf Obrist
Die Fachgutachten haben nach dem jeweiligen letzten Stand, der anerkannten Methoden durchgeführt zu werden.
Uns erscheint, dass dies im vorliegenden Fall nicht zur Gänze zutrifft.
Obwohl es darum geht, -- die für die betroffenen Menschen auftretenden Belastungen auszudrücken und zu beurteilen, wird durchwegs mit einem für Menschen nicht empfindbaren Maß gemessen.
Das für die medizinische Beurteilung zugrunde liegenden Fachgutachten über den zu erwartenden Fluglärm,
basiert größtenteils auf rechnerisch ermittelten Durchschnittswerten.
Das sind nicht wahrnehmbare Werte, von denen in Wirklichkeit kein Mensch betroffen ist.
Ein Beispiel dazu:
Auf Piste 16, sind 27,5 % aller Landungen vorgesehen.
Das wird im Jahresdurchschnitt auch erreicht.
Aber betrachtet wir eine beliebige, einige Tage lange Periode, wird man feststellen, dass man niemals auch nur annähernd an diesen Wert herankommt.
Es sind immer deutlich weniger als 27,5% oder viel mehr! (Landungen)
Aber niemals dieser vertretbar erscheinende Anteil, von ein wenig mehr als einem Viertel.
>>>Nächträglich eingefügt!
Aus meiner Darstellung und den Antworten des Gutachters, ergab es sich nahezu zwingend, einen Antrag zu stellen, die Überschreitung der Verkehrsverteilung, im täglichenBetrieb, massiv einzuschränken und nicht wie bishereine grenzenlose Überschreitung
(der vereinbarten 27,5% des Jahresdurchschnittes) zu gestatten.
Nächträglich eingefügt!<<<
Was bedeutet das ?
Sind Lärmpausen kürzer als drei Minuten, nimmt der Körper eine Dauerbelastung war.
Das sind 20 oder mehr Überflüge pro Stunde.
(In der Praxis sind aber 30 Überflüge pro Stunde keine Seltenheit)
Nachdem Einwirkungsdauer und Häufigkeit einen starken Einfluss auf die Störungswirkung eines Schallereignisses haben, können derartige Überflüge nicht mit durch und durch gemittelten Lärmwerten gleichgesetzt werden, von denen hier ausgegangen wird.
Kurzzeitfolgen von durch Fluglärm verursachten Schlafstörungen werden völlig in Abrede gestellt. Dagegen weiß doch jeder aus eigener Erfahrung, dass es zwar geht eine,
vielleicht auch eine zweite Nacht mit Schlafstörungen durchzustehen,
dass aber danach Ausdauer und Konzentration merklich abnehmen.
Die bei ständig andauerndem Fluglärm als Folge davon über lange Zeit auftretenden Schlafstörungen werden ohne nähere Begründung ignoriert.
Es ist als wolle man sich Zeile für Zeile, an die vom Flughafen auf seiner Webseite aufgestellten Behauptung heranarbeiten, die da lautet:
Es gibt "keine signifikanten Veränderungen von Schlafdauer und Schlafstruktur unter Fluglärm".
Es wird nirgendwo der Verlust fluglärmfreier Zeit aufgezeigt, der als Folge der 3. Piste unweigerlich kommen mussund die dadurch verursachten Einbußen an Lebensqualität.
Alles ist darauf ausgerichtet zu erheben, ob die zu erwartenden Belastungen sich gerade noch unter eine Grenze hineinzwängen lassen, die als z u m u t b a r gewertet werden kann.
Doch darum kann es nicht gehen!
Wir wollen nicht unter gerade noch zumutbaren Verhältnissen leben und wohnen!
Wir haben das gleiche Anrecht, auf angenehmen und lebensfreundlichen Wohnraum wie alle anderen Menschen in diesem Land.
Es ist zu wenig, mit Untersuchungen nachzuweisen, dass völlig gesunde Menschen unter der Einwirkung einer bestimmten Lärmmenge nicht nachweisbar erkranken.
Es ist jedenfalls kein Beweis dafür, dass es alle anderen Fluglärmbetroffenen,
Alte wie Junge, Kinder und Kranke ebenso unversehrt lässt.
Und die UVP hat doch für ALLE Betroffenen zu gelten!
Warum __ stellt sich unter diesen Umständen, die Frage, sind nirgendwo Mindestanforderungen genannt, welche erfüllt werden müssen, damit ein Leben in sicherer Entfernung von krankmachenden Grenzwerten gewährleistet ist.
Ein Mindestmaß an vorhersehbarer, planbarer Ruhezeit.
Das Anrecht darauf, einfach in Ruhe gelassen zu werden!
Wieso wird Kindern bei Tagesmüttern und Menschen die zu Hause gepflegt werden, weniger Anrecht auf Ruhe zugestanden als Kindern in Kindergärten, und Menschen in Pflegeheimen?
LÄRM IST KEIN PHYSIKALISCHES PHÄNOMEN; SONDERN ERST PSYCHISCHE PROZESSE KÖNNEN EIN GERÄUSCH ZU LÄRM WERDEN LASSEN
Warum also finden in diesem Gutachten psychoakustische Umstände keine nennenswerte Berücksichtigung?
Im Fachbuch für angewandte Psychoakustik von Kalivoda und Steiner, steht dazu zu lesen:
Die Unterlassung der Auseinandersetzung mit (den genannten) psychoakustischen Faktoren belastet ein Ermittlungsverfahren mit einem Verfahrensmangel, der zur Bescheidaufhebung führen muss!
Wir würden gerne sehen, dass Sie sich dieser Ansicht anschließen!