FRAGE:

Ist die bei der UVP für die 3.Piste eingereichte Verkehrsverteilung, nach dem Bau der 3. Piste verpflichtend einzuhalten?

Antwort: (Nix ist fix!!!)

NEIN, alle Routen und die gesamte Verkehrsverteilung müssen nach dem möglichen Bau der 3.Piste, neu verhandelt werden.

 


 

FRAGE:

Müssen die Neun Schritte zu einer neuen Route verpflichtend befolgt werden?

Neun Schritte zu einer neuen Route

Von der Skizze bis zum ersten Anflug können bis zu sechs Monate ins Land gehen. Dazwischen liegen Berechnungen, Analysen und Testflüge. Die wesentlichen neun Schritte:

1. Eine mögliche neue Flugroute wird auf der Landkarte eingezeichnet.

2. Austro Control berechnet Waypoints und überträgt diese Punkte in eine Landkarte.

3. Die Route wird weiter optimiert. Waypoints werden verschoben. Am Ende dieses Prozesses kristallisiert sich eine neue Route heraus.

4. Tower und Approach der Austro Control werden eingebunden, Anregungen eingearbeitet.

5. Austrian Airlines Group testet die Route in Flugsimulatoren.

6. Austro Control führt Testflüge durch. Die Flugspuren werden vom Umweltcontrolling der Flughafen Wien AG aus FANOMOS ausgelesen und Austro Control zur Auswertung übermittelt. Die Route wird bei Bedarf weiter korrigiert.

7. Die Flugroute wird der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorgelegt und nach positivem Bescheid international veröffentlicht.

8. Data Base Provider erhalten die exakten Daten der neuen Route. Die on board Flight Management Systeme werden aktualisiert.

9. Die neue Route kann geflogen werden.

Zu finden unter:

http://www.vie-umwelt.at/jart/prj3/umwelt/umwelt.jart?rel=de&content-id=1174489666773&reserve-mode=active

Antwort:

NEIN, es gibt dazu überhaupt keine verpflichtende Vereinbarung.



FRAGE:

In welchem Ausmaß, dürfen (im normalen Flugbetrieb),

die vereinbarten Werte der Verkehrsverteilung, für wie lange, und um wie viel Prozent, überschritten werden?

Antwort:

Es gibt keine Vereinbarung, wie lange und um wie viel,

diese Zielwerte über- oder unterschritten werden dürfen.



FRAGE:

Sind die für das Planen, Erstellen und die Inbetriebnahme Neuer Routen zuständigen Stellen, verpflichtet unaufgefordert, von sich aus tätig zu werden, wenn die Routen nicht wie angedacht funktionieren?

Antwort:

NEIN, es gibt keine derartige Verpflichtung.



FRAGE:

Sind Sichtanflüge (über die Orte), auch in der Nacht zugelassen?

Antwort:

JA.



FRAGE:

Wird bei den Lärmgebühren, das Anflugverfahren berücksichtigt?

Das heißt z. B., sind Sichtanflüge über die Orte kostspieliger, wie Landungen auf vorgeschriebenen Anflugrouten, bzw. wird ein Landeanflug im schonungsvolleren kontinuierlichen Sinkflug, durch geringere Gebühren belohnt?

Antwort:

NEIN, dass Anflugverfahren findet keine Berücksichtigung.

 


 

 

FRAGE:

Ist die Absturzwahrscheinlichkeit während der Start- und Landephase höher als im Reiseflug?

Antwort:

JA. Die Absturzgefahr während Start und Landung ist etwa 9-mal so hoch, wie während des Reisefluges.

Siehe auch, z. B.:

http://www.zgf.ch/img/Risikoanalyse_Flugbetriebsvarianten.pdf

Seite 9 von 41 >>> Absturzwahrscheinlichkeit.

 


 

FRAGE:

Ist es für Fluglärmbetroffene möglich, die Ursachen zu Flugroutenabweichungen in Erfahrung zu bringen?

Antwort:

NEIN.

Wenn die Ursache der Abweichung nicht aus den Flugspuren  ersichtlich ist, wird keine Auskunft erteilt!

Abweichungen, die  einer Beauskunftung durch die Flugsicherung bedürfen, werden ausschließlich der Evaluierung zugeführt und nur innerhalb dieser behandelt.

 


 

FRAGE:

Wird bei Fluglärmberechnungen der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Schall unter verschiedenen meteorologischen Bedingungen ungleich weit ausbreitet?

Hinweis: Näheres dazu finden Sie auch in der Rubrik Daten und Fakten  →Lärmausbreitung

Antwort:

NEIN.

Bei Berechnungen dieser Art, wird mit genormten Werten gerechnet und keine Rücksicht auf Temperatur, Wind und Wetter genommen.

 


 

FRAGE:

Ist unsere Region mit dem Nationalpark Donauauen und als Naherholungsgebiet vor Lärm geschützt?

Hinweis: Näheres dazu finden Sie auch in der Rubrik Daten und Fakten  →Ruhige Gebiete

Antwort:

NEIN.

Nicht vor Fluglärm. Das einfliegen von Fluglärm in unsere ansonst lärmgeschützten Gebiete, ist ausdrücklich von Einschränkungen ausgenommen.